AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Westfalenstoffe AG, Münster

(Stand: April 2015)

1. Geltung der AGB, Individualabreden und gesetzl. Vorschriften

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Westfalenstoffe AG (nachfolgend: Verkäufer) mit Kaufleuten über die Lieferung von Waren, insbesondere Stoffen, Bekleidungsstücken, Spielzeugen, Geschenkartikeln, Fotoalben, Büchern und Papeteriewaren, die der Verkäufer in Katalogen dem Einzelhandel zum Kauf anbietet. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer der Einbeziehung abweichender Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Individualabreden über Lieferzeitvereinbarungen, Preisvereinbarungen, Eigenschaftszusicherungen und Abweichungen von diesen AGB sind zulässig und gelten vorrangig vor diesen AGB. Sie bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit jedoch der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

1.3 Soweit diese AGB keine Regelungen enthalten, richtet sich der Vertragsinhalt nach den Einheitsbedingungen der Deutschen Textilwirtschaft in der jeweils gültigen Fassung nebst Ergänzungen.

2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Bestellungen gelten mit der Auftragsbestätigung als angenommen. Die Auftragsbestätigung erfolgt in der Regel durch die Rechnungserteilung.

2.3 Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Unsere Verkaufsangestellten und Handelsvertreter sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu erteilen.

2.4 Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5 Zum Zwecke der Bonitätsprüfung wird uns der Verband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstr. 12, 41460 Neuss, die in seiner Datenbank zu Ihrem Unternehmen gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher Daten, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben.

3. Verwendung

Die gelieferten Erzeugnisse sind zum ausschließlichen Verkauf an Endverbraucher durch den Käufer bestimmt. Die Weiterveräußerung an Wiederverkäufer und die Weitergabe zum Zwecke der Veräußerung an andere als in der Lieferanschrift benannten Geschäftslokale bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

4. Lieferfristen und -termine

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.

4.2 Mit dem Abschluss eines Kaufvertrages verpflichten wir uns, dem Käufer die Sache mangelfrei zu liefern. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3 Die in unseren Verkaufsformularen und Auftragsbestätigungen genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden. Verbindlich ist ein Liefertermin nur dann, wenn ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart wurde.

4.4 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

4.5 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

4.6 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

4.7 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5. Gefahrübergang und Versand

5.1 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

5.2 Auf ausdrückliche schriftliche Aufforderung versichert der Verkäufer die Lieferung im Namen und für Rechnung des Käufers.

5.3 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung (§ 446 BGB) geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder Werk verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wer die Frachtkosten trägt und ob Teillieferungen erfolgen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben und ist der Liefergegenstand versandbereit, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5.4 Abs. 5.3 gilt auch für die Fälle als vereinbart, bei denen die Auslieferung der Ware im eigenen Fahrzeug erfolgt.

5.5 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Leistung als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
  • der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6. Preise und Fälligkeit

6.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Versandkosten und etwaig anfallenden Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben (bspw. Zöllen). Die in unseren Preislisten genannten Preise sind stets freibleibend und gelten erst bei schriftlicher Auftragsbestätigung als vereinbart.

6.2 Der Mindestauftragswert beträgt für Neukunden € 850,--. Für Nachbestellungen gilt ein Mindestauftragswert i.H.v. € 50,--.

6.3 Die Versandkosten berechnen sich wie folgt:

Auftragswert bis 849,99 € ab 850,00 €
bei Inlandsbestellungen netto ab Werk netto frei Haus
bei Auslandsbestellungen netto ab Werk frei deutsche Grenze auf billigstem Beförderungswegs

Die Höhe der Versandkosten sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.

6.4 Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart gehen zu dessen Lasten.

6.5 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

6.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.7 Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

6.8 Der Verkäufer gewährt Skonti nach folgenden Maßgaben:

6.8.1 bei SEPA-Basis-Lastschriftverfahren: _Zahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum: 4,00 % Skonto;

6.8.2 ohne SEPA-Basis-Lastschriftverfahren: Zahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum: 2,00 % Skonto;

6.8.3 Die Gewährung von Skonti auf den in Rechnung gestellten Kaufpreis erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass sich der Käufer mit der Bezahlung anderer fälliger Rechnungen nicht in Verzug befindet.

6.9 Bei Nutzung des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens erhalten Kunden spätestens 2 Tage vor Belastung ihres Kontos eine entsprechende Ankündigung von uns. Diese Frist gilt als vereinbart und ersetzt die allgemeine 14 Tage-Frist. Eine Ankündigung auf der Lieferantenrechnung mit genauem Termin des Lastschrifteinzuges ersetzt wirksam eine gesonderte Ankündigung. Weist das Konto nicht die erforderliche Deckung auf, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Die durch Rücklastschriften entstehenden Kosten sind vom Kunden zu ersetzen. Teileinlösungen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nicht vorgenommen.

6.10 Die Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels hat zur Folge, dass eine etwaig vereinbarte Stundung für alle übrigen offenen Forderungen entfällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Käufer oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers stellt.

6.11 Die Ablehnung von Wechseln und Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest ausschließlich zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

6.12 Gegenüber Neukunden behalten wir uns vor, Vorauskasse zu verlangen.

7. Gewährleistung und Mängelrüge

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

7.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen vierzehn Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in Ziff. 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

7.5 Bei Mängeln von Materialien anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.

7.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.7 Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

8. Erfüllungsort

8.1 Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Münster/Westfalen.

8.2 Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist Münster/Westfalen.

9. Haftung

9.1 Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 9 eingeschränkt.

9.2 Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3 Soweit der Verkäufer gemäß Ziff. 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

9.5 Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.6 Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bis zu deren erfolgreicher Einlösung) unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt unseren Eigentumsvorbehalt nicht. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten gegenüber uns nachkommt.

10.2 Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

10.3 Pfändungen oder sonstige Beschlagnahmungen sind uns sofort schriftlich anzuzeigen

10.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte tritt der Käufer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, nur auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.

10.5 Erfüllt der Käufer seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht, sind wir befugt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Käufer hat insoweit kein Recht zum Besitz. Schon jetzt gestattet der Käufer hiermit uns und/oder unserem Beauftragten den Zugang zu unserer Vorbehaltsware, um diese sicherzustellen. Übersteigt der realisierbare Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

10.6 Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zahlungsregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

11. Schutzrechte

Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

12. Auswahlen

Werden Waren zur Auswahl überlassen, dann gelten diese als käuflich vom Empfänger übernommen, wenn sie nicht innerhalb der in der beigefügten Auswahlnote angegebenen Frist zurückgegeben werden.

13. Schlussbestimmung / Gerichtsstandvereinbarung

(1) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach Wahl des Verkäufers Münster oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Münster ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen oder die Einheitsbedingungen der Deutschen Textilwirtschaft Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.